Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Vorliegen des dringenden Tatverdachts im aktuellen Verfahrensstadium zu Recht bejaht wurde. Zur Begründung kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, im Haftentscheid vom 16. August 2025 (ARR 25 28) und im Haftantrag vom 15. August 2025 verwiesen werden. Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer selbst zugibt, dass er und der Mitbeschuldigte gemeinsam entschieden haben, auf das Opfer zu schiessen (vgl. Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 24. September 2025, Z. 87-90, 301-303, 480-504). Dies hat den dringenden Tatverdacht zusätzlich verdichtet.