Der dringende Tatverdacht auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers am untersuchungsgegenständlichen Vorgang sei somit weiterhin gegeben, zumal dies von der amtlichen Verteidigung nicht bestritten werde. 3.6 Der dringende Tatverdacht wird seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt. In der Beschwerde vom 27. November 2025 äussert er sich nicht zum dringenden Tatverdacht, sondern betont lediglich, dass der dringende Tatverdacht vertretbar sei und daher nicht gerügt werde. Gemäss Art.