vom 13.08.2025 Z. 163 - 171). Indem für den auf das Opfer verübte Anschlag mit fünf Einschusslöcher links neben der Eingangstür sowie einem Loch in der Heckscheibe des Personenwagens des Opfers mutmasslich das Gewehr des Beschuldigten als Tatwaffe verwendet worden ist, dieses am Domizil des Beschuldigten hatte sichergestellt werden können und bei der Tatausführung vermutlich das auf die Mutter des Beschuldigten eingelöste Auto H.________ verwendet wurde, ist der Tatverdacht der vorsätzlichen Tötung evident.