Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, zusammen mit D.________ (nachfolgend: Mitbeschuldigter) am 13. August 2025 um 02:50 Uhr auf E.________ (nachfolgend: Opfer) an der F.________ (Adresse) Schüsse abgefeuert zu haben. 3.4 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid zur Begründung des dringenden Tatverdachts auf den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau (ARR 25 28), in welchem Folgendes ausgeführt wird: Das Opfer sagte aus, er sei an seinem Schreibtisch gesessen und habe gegamt, als es in kurzer Abfolge mehrmals geknallt habe.