Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen einzureichen seien. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein.