Mit Verfügung vom 28. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 teilte das Zwangsmassnahmengericht mit, dass auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet wird und reichte die amtlichen Akten KZM 25 2266 bei der Beschwerdekammer ein. Die Vorakten ARR 25 28 wurden vom Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau eingereicht. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.