Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 571 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 (in Betrieb bis 31.12.2025) obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. ver- suchten Mordes Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 12. November 2025 (KZM 25 2266) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchten Mordes. Mit Ent- scheid vom 16. August 2025 (ARR 25 28) ordnete das Regionale Zwangsmass- nahmengericht Emmental-Oberaargau die Untersuchungshaft für drei Monate an. Mit Entscheid vom 12. November 2025 (KZM 25 2266) verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Unter- suchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 12. Februar 2026. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 27. November 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte fol- genden Antrag: Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 12. November 2025 sei aufzuhe- ben, und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Mit Verfügung vom 28. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der General- staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 1. Dezem- ber 2025 teilte das Zwangsmassnahmengericht mit, dass auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet wird und reichte die amtlichen Akten KZM 25 2266 bei der Beschwerdekammer ein. Die Vorakten ARR 25 28 wurden vom Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau eingereicht. Die Staatsanwalt- schaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2025 die kostenpflichti- ge Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen einzu- reichen seien. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 2 3.2 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 3.3 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, zusammen mit D.________ (nachfol- gend: Mitbeschuldigter) am 13. August 2025 um 02:50 Uhr auf E.________ (nach- folgend: Opfer) an der F.________ (Adresse) Schüsse abgefeuert zu haben. 3.4 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid zur Be- gründung des dringenden Tatverdachts auf den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau (ARR 25 28), in welchem Folgendes ausgeführt wird: Das Opfer sagte aus, er sei an seinem Schreibtisch gesessen und habe gegamt, als es in kurzer Ab- folge mehrmals geknallt habe. Er habe sich sofort geduckt und sich in den Gang begeben (EV E.________ vom 13.08.2025 Z. 32 - 44). Als er sich später erneut in den Büroraum begeben habe, habe er die Einschusslöcher beim anderen PC festgestellt, welcher sich an der Rückwand unmittelbar in Flucht der Türe befinde (EV E.________ vom 13.08.2025 Z. 95 f.). Gemäss Haftantrag konnte die Polizei fünf Einschusslöcher links neben der Eingangstür sowie ein Loch in der Heckscheibe des Per- sonenwagens des Opfers feststellen und bei der Nachsuche neun Patronen, mutmasslich Munition StGw 90, auffinden. Bei der Anhaltung von D.________ und dem Beschuldigten am 13.08.2025 im Domizil des Beschuldigten konnte gemäss Haftantrag auch die mutmassliche Tatwaffe, ein Sturmge- wehr 90, sichergestellt werden. Der Beschuldigte sagte selber aus, dass es sich dabei um sein Ge- wehr handle (EV Hafteröffnung Beschuldigter vom 14.08.2025 Z. 88 ff.). Gemäss Angaben des Op- fers E.________ habe es am Montag bereits einen Vorfall gegeben, als er mit dem Auto unterwegs Richtung Affoltern gewesen sei. Plötzlich habe er hinter sich einen G.________ (Auto) gesehen. D.________ sei am Lenkrad gesessen. Er habe das erkennen können, weil das Fahrzeug so nah 3 aufgefahren sei. Das Fahrzeug kenne er, es gehöre der Mutter des Beschuldigten. Die Mutter gebe das Auto ihrem Sohn immer (EV E.________ vom 13.08.2025 Z. 163-171 und 264 ff.). Zum Vorfall sagte er auch, er habe das Gefühl gehabt, er habe ein Auto gehört, habe aber kein Licht gesehen. Er habe das Auto nur gehört, aber könne es nicht beschreiben. Vom Klang her habe es nach einem Kleinwagen getönt. Es würde ihn nicht wundern, wenn sie dies mit dem G.________ (Auto) gemacht hätten (EV E.________ vom 13.08.2025 Z. 163 - 171). Indem für den auf das Opfer verübte Anschlag mit fünf Einschusslöcher links neben der Eingangstür sowie einem Loch in der Heckscheibe des Personenwagens des Opfers mutmasslich das Gewehr des Beschuldigten als Tatwaffe verwendet worden ist, dieses am Domizil des Beschuldigten hatte si- chergestellt werden können und bei der Tatausführung vermutlich das auf die Mutter des Beschuldig- ten eingelöste Auto H.________ verwendet wurde, ist der Tatverdacht der vorsätzlichen Tötung evi- dent. 3.5 Ergänzend führt das Zwangsmassnahmengericht aus, dass sich zwischenzeitlich keine neuen, den Beschwerdeführer entlastenden Beweise ergeben hätten. Viel- mehr habe der Beschwerdeführer nunmehr eingestanden, zusammen mit dem Mit- beschuldigten an den Tatort gefahren zu sein. Der Mitbeschuldigte habe in der Fol- ge mit dem Sturmgewehr des Beschwerdeführers Schüsse abgegeben. Der drin- gende Tatverdacht auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers am untersu- chungsgegenständlichen Vorgang sei somit weiterhin gegeben, zumal dies von der amtlichen Verteidigung nicht bestritten werde. 3.6 Der dringende Tatverdacht wird seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt. In der Beschwerde vom 27. November 2025 äussert er sich nicht zum dringenden Tatverdacht, sondern betont lediglich, dass der dringende Tatverdacht vertretbar sei und daher nicht gerügt werde. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Be- weismittel sie anruft. Zumal sich der Beschwerdeführer nicht zum dringenden Tat- verdacht äussert, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach, soweit er diesen Teil des vorinstanzlichen Entscheides überprüft haben will. Diesbezüglich folgt da- her lediglich eine summarische Prüfung. 3.7 Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Vorliegen des drin- genden Tatverdachts im aktuellen Verfahrensstadium zu Recht bejaht wurde. Zur Begründung kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, im Haftent- scheid vom 16. August 2025 (ARR 25 28) und im Haftantrag vom 15. August 2025 verwiesen werden. Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Beschwerde- führer selbst zugibt, dass er und der Mitbeschuldigte gemeinsam entschieden ha- ben, auf das Opfer zu schiessen (vgl. Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 24. September 2025, Z. 87-90, 301-303, 480-504). Dies hat den dringenden Tatverdacht zusätzlich verdichtet. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorliegend auf den Haftgrund der Kollusi- onsgefahr (Bst. b). 4 4.2 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die be- schuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indes- sen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete An- haltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Ver- halten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkma- len, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sach- verhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belas- tenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinwei- sen). Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollu- sionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine sol- che nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussage- verweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen). Die Tatsache, dass sich ein Mitbeschuldigter ebenfalls in Haft befindet, vermag die Kol- lusionsgefahr zwar zu reduzieren, schliesst diese aber ebenso wenig aus, wie eine Platzierung desselben in einer anderen Justizvollzugsanstalt, zumal eine Beein- flussung auch durch Vermittlung von Drittpersonen geschehen kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_1289/2024 vom 30. Januar 2025 E. 2.4). 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid zur Be- gründung der Kollusionsgefahr auf den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Emmental-Oberaargau (ARR 25 28), in dem Folgendes ausgeführt ist: Die Staatsanwaltschaft führt zur Kollusionsgefahr aus, die Ermittlungen würden sich erst im Anfangs- stadium befinden. Hinzu komme, dass das Opfer E.________ bisher noch nicht parteiöffentlich habe befragt werden können. Zudem stehe die kriminaltechnische Untersuchung der sichergestellten Ge- 5 genstände (Waffe, Munition, Projektil usw.), die Auswertung der sichergestellten Spuren und weitere Auswertungen (Mobiltelefone) an. Im jetzigen Stand der Ermittlungen sei das Vorliegen des Haft- grunds der Kollusionsgefahr zu bejahen. Auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann verwiesen werden. Die Ermittlungen befinden sich noch im Anfangsstadium. Das Opfer E.________ wurde noch nicht parteiöffentlich be- fragt; ebenfalls dürfte die parteiöffentliche Befragung der bei der Anhaltung am 13.08.2025 im Domizil des Beschuldigten angetroffenen Personen D.________ und I.________ sowie die vom Opfer ge- nannte Person J.________ durchzuführen sein. Auch die Auswertung der sichergestellten Spuren und Datenträger steht noch an. Damit wird die Kollusionsgefahr vom Zwangsmassnahmengericht be- jaht. 4.4 Ergänzend führt das Zwangsmassnahmengericht aus, dass mit der Staatsanwalt- schaft weiterhin von Kollusionsgefahr auszugehen sei. Es sei der amtlichen Vertei- digung zwar dahingehend zuzustimmen, dass die beiden Beschuldigten und das Opfer zwischenzeitlich mindestens einmal parteiöffentlich einvernommen worden seien, jedoch bestünden insbesondere hinsichtlich des Motivs, des subjektiven Tatbestands sowie des exakten Tathergangs nach wie vor grosse Unklarheiten. Es sei davon auszugehen, dass es schon vor dem Abend des 12. August 2025 zu Einschüchterungsversuchen und allenfalls Gewalt der beiden Beschuldigten ge- genüber dem Opfer gekommen sei. So solle der Mitbeschuldigte das Opfer bereits in Vergangenheit mit dem Tod bedroht und mit einem Baseballschläger geschlagen haben. In jedem Fall hätten die beiden Beschuldigten bereits einige Stunden vor den Schussabgaben mit einer Steinschleuder einen Stein gegen das Auto des Op- fers geschleudert. Die Schussabgabe habe in der Zusammenschau der Aussagen des Beschwerdeführers der Einschüchterung des Opfers gedient. Das Opfer und die Beschuldigten bewegten sich in ähnlichen Kreisen rund um K.________ (Ort) und seien teilweise zusammen zur Schule gegangen. Aufgrund des Beziehungsge- flechts bestehe weiterhin die Gefahr, dass der Beschwerdeführer versuchen könn- te, auf das Aussageverhalten anderer, auch des Opfers, Einfluss zu nehmen und dieses mit erneuten Einschüchterungsversuchen zur Anpassung seiner Aussagen zu bewegen. Im heutigen Verfahrensstand seien die Aussagen der Involvierten zur strafrechtlichen Beurteilung der Vorwürfe von zentraler Bedeutung. Der Beschwer- deführer habe bisher versucht, seinen eigenen Tatbeitrag herunterzuspielen. So behaupte er weiterhin, das Opfer habe das Auto vor der Garage seines Vaters par- kiert und er habe nicht gewusst, dass es sich beim Studio des Opfers um bewohnte Räumlichkeiten gehandelt habe. Mit Blick auf das bisherige Aussageverhalten des Beschwerdeführers gehe das Zwangsmassnahmengericht zum heutigen Zeitpunkt davon aus, dass es das erstinstanzliche Gericht, insbesondere hinsichtlich der Un- klarheiten im Zusammenhang zum subjektiven Tatbestand, als notwendig erachten könnte, sich einen eigenen Eindruck von den Aussagen der Beschuldigten und des Opfers zu machen, ohne dass sich diese vorher untereinander abgesprochen oder beeinflusst hätten. Damit scheine eine Beschränkung der Untersuchungshaft wie von der amtlichen Verteidigung beantragt nicht sachgerecht, zumal die Kollusions- gefahr auch nach den Einvernahmen noch Bestand haben dürfte. 4.5 Der Beschwerdeführer verweist vorab auf die Stellungnahme der Verteidigung vom 10. November 2025. Es sei festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsantrag nicht aufführe, dass die Kollusionsgefahr in einer mögli- 6 chen Anpassung der Aussagen des Mitbeschuldigten und des Beschwerdeführers oder in der Einflussnahme auf die noch ausstehenden Untersuchungshandlungen liege. Weiter sei den Argumenten des Zwangsmassnahmengerichts entgegenzu- halten, dass im vorliegenden Fall neben den verwertbaren selbstbelastenden Aus- sagen des Mitbeschuldigten und des Beschwerdeführers zahlreiche objektive Be- weismittel vorlägen und es sich somit nicht um einen reinen Indizienprozess hand- le, in welchem die Aussagen der Beteiligten das einzige und zentrale Beweismittel darstellten. Das Zwangsmassnahmengericht führe selbst aus, dass die Tatbeteili- gung, das Zusammenwirken der beiden Beschuldigten sowie die Rollenteilung un- klar seien. Selbst wenn das Motiv bzw. der subjektive Tatbestand zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht restlos geklärt seien, könne daraus keine Kollusionsgefahr begründet werden. Der Beschwerdeführer habe sein Motiv für die Handlung (vor- angehende Drohung des Opfers auf seinen Social-Media-Kanälen) bereits be- nannt. Dies könne durch objektive Beweismittel untermauert oder entkräftet wer- den. Schliesslich werde es Aufgabe des Sachgerichts sein, aus den äusseren Um- ständen auf den subjektiven Tatbestand zu schliessen. Es sei offensichtlich, dass mittels Verlängerung der Untersuchungshaft diesbezüglich keine weitergehenden Aussagen des Beschwerdeführers erzwungen werden könnten. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die blosse Gefahr, wonach der Beschwerdeführer seine eigenen Aussagen später prozesstaktisch anpassen, seine Handlungen zu relativieren ver- suchen oder in gewissen Punkten widersprüchlich aussagen könnte, nicht im Ent- ferntesten genüge, um von Kollusionsgefahr auszugehen. Weiter seien im Rahmen der geplanten Untersuchungen keine weiteren Befragungen als diejenigen vom Mitbeschuldigten und dem Beschwerdeführer geplant. Selbst wenn das Opfer er- neut befragt werden würde, reiche der Umstand, dieses vor Beeinflussung schüt- zen zu wollen, nicht zur Begründung der Kollusionsgefahr aus. Viel mehr müsse klar dargelegt werden, ob das Opfer überhaupt noch einmal einvernommen werden solle und inwiefern der Beschwerdeführer in Freiheit massgeblich auf die Einver- nahme Einfluss nehmen könne. Hierzu fehlten vorliegend jegliche Anhaltspunkte. Das Zwangsmassnahmengericht argumentiere sodann widersprüchlich, wenn es ausführe, der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte hätten das Opfer schon vor dem 12. August 2025 eingeschüchtert, wenn im nächsten Satz nur der Mitbe- schuldigte aufgeführt werde, der dem Opfer mit dem Tod gedroht habe. So sei be- treffend die vorangehenden Vorfälle vom 14. Juni 2025 auch gemäss Staatsan- waltschaft kein hinreichender Tatverdacht zu Lasten des Beschwerdeführers er- stellt gewesen. Dass das Schleudern eines Steines auf das Fahrzeug des Opfers im Vorfeld zu den Schüssen einen Einschüchterungsversuch darstelle, sei gerade- zu lebensfremd – auch unter Berücksichtigung der Grösse des Steins. Hätte das Opfer ernsthaft eingeschüchtert werden sollen, hätte man sicherstellen müssen, dass es die Handlung auch ernsthaft wahrnimmt. Im Weiteren habe das Opfer ge- gen den Beschwerdeführer keinen Strafantrag wegen Drohung gestellt. Sowohl das Opfer als auch der Beschwerdeführer hätten ausgeführt, vor dem Vorfall keine Probleme miteinander gehabt zu haben. Ebenfalls zeigten die Aussagen des Be- schwerdeführers keine Wut gegen das Opfer. Aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers sei in keiner Weise ersichtlich, dass er jemals Gewalt oder 7 Druck auf Personen ausgeübt hätte. Das Vorliegen der Kollusionsgefahr sei zu verneinen. 4.6 Die Staatsanwaltschaft betont in ihrer Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer bisher dreimal befragt worden sei. Anlässlich der ersten beiden Einvernahmen (12. und 13. August 2025) habe er grösstenteils von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch gemacht und es unterlassen, substanzielle Angaben zum Tatvor- wurf zu machen. In der parteiöffentlichen Einvernahme vom 24. September 2025 habe er dann zu Protokoll gegeben, dass der Mitbeschuldigte geschossen und er das Auto gelenkt habe und die Tatwaffe, das Sturmgewehr 90, ihm gehöre. Weitere Angaben zum Tatbeitrag habe er nicht gemacht und ungeklärt erscheine auch sei- ne Beziehung zum Opfer. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers lasse nicht darauf schliessen, dass er an einer Aufklärung der Tat, der Motive der Täter- schaft und seiner Rolle im Verhältnis zum Mitbeschuldigten interessiert sei. Aus den dem Mitbeschuldigten im Rahmen der Einvernahme vom 1. Dezember 2025 vorgehaltenen Sprachnachrichten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mit- beschuldigten liessen sich konkrete Hinweise ableiten, dass die Schussabgaben auf das Opfer geplant gewesen seien. Zudem lasse all dies den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in Mittäterschaft gehandelt habe. Die Tatbeteiligung des Be- schwerdeführers und sein Motiv seien weiterhin unklar und in weiteren Befragun- gen zu klären. Unter Berücksichtigung der Schwere der Tat müsse die Kollusions- gefahr derzeit als gegeben erachtet werden. 4.7 In den Schlussbemerkungen führt der Beschwerdeführer aus, dass die Staatsan- waltschaft nunmehr Abstand von der Begründung nehme, der Beschwerdeführer könne in Freiheit das Opfer beeinflussen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 24. September 2025 selbst belastet und das Ausmass seiner Tatbeteiligung und den Umfang des Zu- sammenwirkens mit dem Mitbeschuldigten klar beschrieben habe. Der Beschwer- deführer könne auf die aufgeführten Sprachnachrichten keinen Einfluss mehr neh- men und auch auf den Mitbeschuldigten nicht, da dessen Untersuchungshaft be- reits um drei Monate verlängert worden sei. Weiter widerspreche sich die Staats- anwaltschaft selbst damit, dass sie von Planung bzw. direktvorsätzlichem Handeln ausgehe, während sie vorbringe, dass der subjektive Tatbestand noch geklärt wer- den müsse. Es fehle an einer Kollusionsmöglichkeit. 4.8 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu Recht bejaht wurde. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass im aktuellen Zeitpunkt nicht klar ist, wie sich die Tat genau abgespielt hat. Weder der genaue Umfang der Beteili- gung des Beschwerdeführers noch das genaue Motiv für die Tat sind im aktuellen Zeitpunkt klar. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass spontan als Reaktion auf einen Social-Media-Beitrag entschieden worden sei (vgl. Einvernahme mit dem Be- schwerdeführer vom 24. September 2025, Z. 75-90, 342-345), erscheint im Hinblick auf die neuen Hinweise wenig glaubhaft. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Tat geplant war. Dementsprechend besteht die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Mitbeschuldigten absprechen und dadurch seinen eigenen Tatbeitrag von der Realität abweichend modifizieren könnte. Daran ändert 8 auch der Umstand nichts, dass sich der Mitbeschuldigte ebenfalls in Untersu- chungshaft befindet (vgl. E. 4.2 hiervor). Der Beschwerdeführer kann auch Nichts aus dem Umstand ableiten, dass er sich im Rahmen der Einvernahme vom 24. September 2025 selbst belastet hat. Zuvor machte er von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch und verweigerte jegliche inhaltliche Mitwirkung. Auch mit seinen Aussagen bestätigte der Beschwerdeführer lediglich, was die Strafver- folgungsbehörden bereits ermittelt hatten, ohne durch seine Aussagen wesentlich zur Sachverhaltserstellung beizutragen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung, weshalb es zur Tat gekommen sein soll, wird von den Strafverfol- gungsbehörden in Zweifel gezogen. Hierbei schadet es nicht, dass die Staatsan- waltschaft aufgrund neuer Beweismittel inzwischen andere Gründe für das Vorlie- gen der Kollusionsgefahr sieht. Da sich der Beschwerdeführer im aktuellen Verfah- rensstand nicht zum Motiv und seinem Tatbeitrag äussert, sind diese Umstände von der Staatsanwaltschaft im Verlauf des Verfahrens weiter zu klären. Zudem ist unklar, ob der Beschwerdeführer bereits beim vorangehenden Zwischenfall zwi- schen dem Mitbeschuldigten und dem Opfer eine (eventuell auch untergeordnete) Rolle gespielt hat. Die Intensität der Gewaltbereitschaft sowie die mutmassliche Planung der Schussabgabe sprechen genügend dafür, dass der Beschwerdeführer das Beweisergebnis zu seinen Gunsten beeinflussen könnte. Die Kollusionsgefahr ist daher im aktuellen Verfahrensstand zu bejahen. Die Staatsanwaltschaft wird jedoch darauf hingewiesen, dass sie im Falle eines neuerlichen Haftverlängerungsantrages sämtliche Beweismittel einzureichen hat, auf welche sie sich bezieht. 5. 5.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei- heitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der un- tersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt diesbezüglich aus, dass Ersatzmassnah- men, die die vorliegende Kollusionsgefahr zu bannen vermögen, nicht ersichtlich seien und von der amtlichen Verteidigung auch nicht geltend gemacht würden. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei die Verlängerung der Unter- suchungshaft demnach erforderlich und angemessen. Angesicht der zu erwarten- 9 den Strafe im Falle einer Verurteilung sowie der geplanten Ermittlungshandlungen erscheine die Verlängerung der Untersuchungshaft um der Monate verhältnismäs- sig. 5.3 Der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft äussern sich in ihren Eingaben nicht zu allfälligen Ersatzmassnahmen. 5.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. August 2025 in Untersuchungs- haft. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. versuchten Mordes besteht offensichtlich noch keine Überhaft. Die an- geordnete Haftverlängerung von drei Monaten erscheint auch mit Blick auf die ge- planten Ermittlungshandlungen (vgl. Ziff. 2 des Haftverlängerungsantrages vom 4. November 2025) insgesamt verhältnismässig. Diese sind jedoch – vorbehältlich all- fälliger Rechtsmittel durch den Beschwerdeführer – innert der nächsten drei Mona- te, d.h. bis zum 12. Februar 2026, durchzuführen. 5.5 Ersatzmassnahmen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht keine geltend. Wie für das Zwangsmassnahmengericht sind auch für die Be- schwerdekammer keine Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO ersichtlich, wel- che die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermögen. 6. Gestützt auf die vorliegenden Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers um drei Monate bzw. bis am 12. Februar 2026 verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbe- gründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 10. Dezember 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11