5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). 5.2 Zufolge ihres Unterliegens hat die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5.3 Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm sind demnach von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.