Sie nutzt das Instrument des Ausstandsgesuchs für inhaltliche Kritik an der Ermittlungsstrategie. Nur weil die Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht geteilt wird, liegt darin noch längst kein Grund für einen Ausstand. Das Ausstandsverfahren dient nicht (bzw. nur ausnahmsweise) der inhaltlichen Auseinandersetzung mit Entscheiden der Verfahrensleitung, sondern der Sicherung eines fairen Verfahrens im Sinne objektiver Unbefangenheit. Für Kritik an der Verfahrensführung stehen der Gesuchstellerin grundsätzlich die dafür vorgesehenen Rechtsmittel offen (vgl. E. 3.2 hiervor).