Um die (aus Sicht der Gesuchstellerin) verspätete Zuteilung des Falles an die Gesuchsgegnerin zu rügen, ist das Ausstandsgesuch sicherlich der falsche Weg, zumal die Gesuchsgegnerin die Fallzuteilung nicht beeinflussen kann. Letztlich bringt die Gesuchstellerin mit ihrem Ausstandsbegehren vor allem ihre Unzufriedenheit mit der bisherigen Arbeit der Ermittlungsbehörden und der bisherigen Behandlung von Beweismitteln zum Ausdruck. Sie nutzt das Instrument des Ausstandsgesuchs für inhaltliche Kritik an der Ermittlungsstrategie.