4. 4.1 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin erwecken könnten. Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen demnach keinen Anschein von Befangenheit (auch nicht im Sinne der Auffangnorm von Art. 56 Bst. f StPO) zu begründen. Als Staatsanwältin obliegt der Gesuchsgegnerin im Vorverfahren die Leitung und sie trägt die Verantwortung für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 61 Bst. a und 62 Abs. 1 StPO).