Demnach werde ein Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin gestellt. 3.4 Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass im Ausstandsgesuch vom 17. November 2025 keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO geltend gemacht würden und solche auch nicht vorlägen. Im Rahmen der internen Abläufe sei die Anzeige der Gesuchsgegnerin am 1./2. Oktober 2025 ihr zur Bearbeitung zugeteilt worden. Die daraufhin vorgenommenen Abklärungen hätten ergeben, dass die E.________ (Restaurant) Filiale von einem Lizenznehmer betrieben werde und die Videoaufnahmen nach zehn Tagen automatisch überschrieben und