Bezugnehmend auf das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 14. November 2025 habe die Gesuchstellerin zudem zur Kenntnis genommen, dass auch dem zweiten Beweisantrag nicht entsprochen worden sei. Mit Blick auf die zögerliche oder gar Nicht-Bearbeitung der vorliegenden Angelegenheit entstehe der Eindruck, dass gar keine entsprechenden Untersuchungshandlungen gewollt seien. Demnach werde ein Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin gestellt.