vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4). 3.3 Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sie mit Anzeige vom 18. September 2025 bereits den Beweisantrag gestellt habe, dass die Überwachungsbilder des E.________ (Restaurant) in F.________ (Ortschaft) zu edieren seien. Dieser Antrag sei sowohl unterstrichen als auch fett markiert worden. Sie frage sich, warum der Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei erst am 28. Oktober 2025 erteilt worden sei. Es dürfe nicht nur gerichtsnotorisch sein, dass Überwachungsbilder innert weniger Tage überschrieben respektive gelöscht würden.