2.2.2 Die Gesuchstellerin begründet das Ausstandsgesuch dahingehend, dass unter Verweis auf das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 14. November 2025 der Eindruck entstehe, dass gar keine der beantragten Untersuchungshandlungen gewollt seien. Vor diesem Hintergrund erfolgte das Ausstandsgesuch vom 17. November 2025 frist- und formgerecht. Auf das Ausstandsgesuch ist somit einzutreten.