Mit Verfügung vom 28. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Ausstandsverfahren und gab dem Beschuldigten Gelegenheit, innert zehn Tagen eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch einzureichen. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 wurde festgestellt, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht hat vernehmen lassen und der Schriftenwechsel somit als abgeschlossen erachtet wird.