Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 569 Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ Gesuchsgegnerin C.________ AG v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Gesuchstellerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren (BJS 25 18849) gegen A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) wegen Betrugs ev. unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe. Mit Schreiben vom 17. November 2025 stellte die C.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, bei der Staatsanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin). Die Gesuchsgegne- rin leitete das Ausstandsgesuch inklusive ihrer Stellungnahme und Abweisungser- suchen am 24. November 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsaschen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Mit Verfügung vom 28. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Ausstands- verfahren und gab dem Beschuldigten Gelegenheit, innert zehn Tagen eine Stel- lungnahme zum Ausstandsgesuch einzureichen. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 wurde festgestellt, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht hat verneh- men lassen und der Schriftenwechsel somit als abgeschlossen erachtet wird. 2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR. 312.0]) Da das Gesuch eine Staatsanwältin betrifft, ist die Beschwerdekammer für den Entscheid zuständig (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO; BOOG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Rz. 7 zu Art. 59 StPO). 2.2 2.2.1 Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungs- grund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andern- falls ist der Anspruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesge- richts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 und 1B_98/2020 vom 26. Novem- ber 2020 E. 2.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispiels- weise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteil des Bundesgerichts 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1, wonach in der Re- gel ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ge- such noch als rechtzeitig gilt; mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3). Soweit erst ei- ne Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet 2 abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Be- gehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der «letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen» gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.2.2 Die Gesuchstellerin begründet das Ausstandsgesuch dahingehend, dass unter Verweis auf das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 14. November 2025 der Ein- druck entstehe, dass gar keine der beantragten Untersuchungshandlungen gewollt seien. Vor diesem Hintergrund erfolgte das Ausstandsgesuch vom 17. Novem- ber 2025 frist- und formgerecht. Auf das Ausstandsgesuch ist somit einzutreten. 3. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb ei- ner richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestim- mung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Stand- punkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56- 60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorg- falt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Um- stände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befan- genheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine in- nere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Ver- fahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beur- teilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). 3.2 Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkreti- sieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Dem- nach hat eine in der Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand zu tre- 3 ten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ablei- ten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ge- neralklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problema- tischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungs- weise noch als offen erscheint (BOOG, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Person kann sich unter anderem aus Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten der in der Strafbehörde tätigen Person im Rah- men der Verhandlungsführung ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lassen (BOOG, a.a.O., N. 54 zu Art. 56 StPO). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Wür- digung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zu- lasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfah- rensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrens- handlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4). 3.3 Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sie mit Anzeige vom 18. September 2025 bereits den Beweisantrag gestellt habe, dass die Überwachungsbilder des E.________ (Restaurant) in F.________ (Ortschaft) zu edieren seien. Dieser An- trag sei sowohl unterstrichen als auch fett markiert worden. Sie frage sich, warum der Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei erst am 28. Oktober 2025 erteilt wor- den sei. Es dürfe nicht nur gerichtsnotorisch sein, dass Überwachungsbilder innert weniger Tage überschrieben respektive gelöscht würden. Demnach stelle sich die Frage, warum die zuständige Staatsanwaltschaft diesen Beweisantrag derart lange unbearbeitet gelassen und so die Beschaffung der nötigen Beweismittel verunmög- licht habe. Bezugnehmend auf das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 14. No- vember 2025 habe die Gesuchstellerin zudem zur Kenntnis genommen, dass auch dem zweiten Beweisantrag nicht entsprochen worden sei. Mit Blick auf die zögerli- che oder gar Nicht-Bearbeitung der vorliegenden Angelegenheit entstehe der Ein- druck, dass gar keine entsprechenden Untersuchungshandlungen gewollt seien. Demnach werde ein Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin gestellt. 3.4 Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass im Ausstandsgesuch vom 17. November 2025 keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO gel- tend gemacht würden und solche auch nicht vorlägen. Im Rahmen der internen Ab- läufe sei die Anzeige der Gesuchsgegnerin am 1./2. Oktober 2025 ihr zur Bearbei- tung zugeteilt worden. Die daraufhin vorgenommenen Abklärungen hätten ergeben, dass die E.________ (Restaurant) Filiale von einem Lizenznehmer betrieben wer- de und die Videoaufnahmen nach zehn Tagen automatisch überschrieben und 4 gelöscht würden. An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Vi- deobildern nicht um das einzige Beweismittel handle, da allfällige Lohnunterlagen in Bezug auf den Beschuldigten ediert werden könnten. 4. 4.1 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass keine konkreten Anhaltspunk- te vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin erwecken könnten. Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen demnach keinen Anschein von Befangenheit (auch nicht im Sinne der Auffangnorm von Art. 56 Bst. f StPO) zu begründen. Als Staatsanwältin obliegt der Gesuchsgeg- nerin im Vorverfahren die Leitung und sie trägt die Verantwortung für die gesetz- mässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 61 Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Aus den amtlichen Akten sind keinerlei Anzeichen zu dafür zu erkennen, dass die Gesuchsgegnerin ihre Aufgabe als Staatsanwältin nicht korrekt wahr- nimmt. So gibt es keinerlei Anhaltspunkte für krasse oder ungewöhnliche Fehlleis- tungen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amts- pflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswir- ken. Um die (aus Sicht der Gesuchstellerin) verspätete Zuteilung des Falles an die Gesuchsgegnerin zu rügen, ist das Ausstandsgesuch sicherlich der falsche Weg, zumal die Gesuchsgegnerin die Fallzuteilung nicht beeinflussen kann. Letztlich bringt die Gesuchstellerin mit ihrem Ausstandsbegehren vor allem ihre Unzufriedenheit mit der bisherigen Arbeit der Ermittlungsbehörden und der bisheri- gen Behandlung von Beweismitteln zum Ausdruck. Sie nutzt das Instrument des Ausstandsgesuchs für inhaltliche Kritik an der Ermittlungsstrategie. Nur weil die Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht geteilt wird, liegt darin noch längst kein Grund für einen Ausstand. Das Ausstandsverfahren dient nicht (bzw. nur aus- nahmsweise) der inhaltlichen Auseinandersetzung mit Entscheiden der Verfahrens- leitung, sondern der Sicherung eines fairen Verfahrens im Sinne objektiver Unbe- fangenheit. Für Kritik an der Verfahrensführung stehen der Gesuchstellerin grundsätzlich die dafür vorgesehenen Rechtsmittel offen (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.2 Insgesamt sind die Vorbringen der Gesuchstellerin nicht geeignet, objektiv den Anschein einer Befangenheit zu begründen. Ein anderer Ausstandsgrund wird von der Gesuchstellerin nicht geltend gemacht. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegne- rin als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). 5.2 Zufolge ihres Unterliegens hat die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung. 5.3 Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm sind demnach von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden der Ge- suchstellerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Gesuchstellerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 20. Januar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6