rinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2025). 15 5.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 6. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 10. Februar 2026, verlängert hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.