Das Zwangsmassnahmengericht hat in E. 25 des angefochtenen Entscheides zureichend aufgezeigt, dass vorliegend nach wie vor keine hinreichenden Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft ersichtlich sind. Es hat bereits im Haftanordnungsentscheid vom 13. Dezember 2024 (E. 15) erwogen, dass die vom amtlichen Verteidiger offerierten Ersatzmassnahmen das Risiko, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Handlung wiederholt, nicht wirksam vermindern können. Dies wurde im Haftverlängerungsentscheid vom 17. Februar 2025 (E. 20) sowie in sämtlichen weiteren Entscheide betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft resp.