Damit ist kein unmittelbarer Schutz des Opfers garantiert, da das Aufbieten und Intervenieren der Polizei bei einer festgestellten Missachtung der Ersatzmassnahmen eine zu grosse zeitliche Verzögerung bedeuten würden, um die Verwirklichung eines Deliktes effektiv zu verhindern. Das Zwangsmassnahmengericht hat in E. 25 des angefochtenen Entscheides zureichend aufgezeigt, dass vorliegend nach wie vor keine hinreichenden Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft ersichtlich sind.