Eine solche ist vorliegend indes gar nicht Thema. Zur Verhinderung einer qualifizierten Wiederholungsgefahr sind diese Ersatzmassnahmen – gleichermassen wie die Wohnsitznahme in einer bestimmten Unterkunft, ein Kontakt- und Annährungsverbot zum Opfer und dessen Umfeld sowie die elektronische Überwachung – von vornherein nicht zureichend geeignet. Damit ist kein unmittelbarer Schutz des Opfers garantiert, da das Aufbieten und Intervenieren der Polizei bei einer festgestellten Missachtung der Ersatzmassnahmen eine zu grosse zeitliche Verzögerung bedeuten würden, um die Verwirklichung eines Deliktes effektiv zu verhindern.