5.4 Weiter sind keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO einzeln oder in Kombination zu erkennen, welche die bestehende qualifizierte Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen vermögen. Die vom amtlichen Verteidiger genannten Ersatzmassnahmen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) genügen offensichtlich nicht, der qualifizierten Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen. Mit dem erwähnten Ausweisentzug, der Meldepflicht bei einer Polizeistelle und der Kaution soll eine Fluchtgefahr gebannt werden (vgl. S. 7 der Beschwerde). Eine solche ist vorliegend indes gar nicht Thema.