14 hat im Übrigen während der Erstellung des ersten forensisch-psychiatrischen Gutachtens durch Dr. med. L.________ weitere Untersuchungsmassnahmen getroffen (staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers am 26. Februar 2025; Einvernahme der Mutter und Tochter des Beschwerdeführers am 25. resp. 27. März 2025).