forensisch-psychiatrischen Gutachtens keinen Sinn, da allenfalls das Verfahren gemäss Art. 374 ff. StPO (Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person) zur Anwendung gelangt (vgl. dazu auch S. 3 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2025). Die Staatsanwaltschaft