Weiter hat der Beschwerdeführer bereits jetzt die Siegelung der Arztunterlagen beantragt, was wiederum ein Siegelungsverfahren und eine entsprechende Verfahrensverzögerung zur Folge haben wird (vgl. S. 3 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2025). Bis zum Vorliegen eines neuen Gutachtens – dessen Einholung zwingend indiziert ist (vgl. dazu S. 2 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2025) – kann die Strafuntersuchung nicht abgeschlossen werden, macht doch in der vorliegenden Ausgangslage eine Anklage ohne Vorliegens eines