Dessen Einholung wird derzeit dadurch erschwert, dass der Beschwerdeführer insbesondere seinen Hausarzt nicht vom Berufsgeheimnis entbunden hat, was ein Entbindungsverfahren und mithin eine entsprechende Verfahrensverzögerung nach sich zog. Weiter hat der Beschwerdeführer bereits jetzt die Siegelung der Arztunterlagen beantragt, was wiederum ein Siegelungsverfahren und eine entsprechende Verfahrensverzögerung zur Folge haben wird (vgl. S. 3 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2025).