Da das fo- rensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. L.________ vom 23. April 2025 mit Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 266 vom 19. September 2025 aus formellen Gründen aus den Akten gewiesen wurde, gilt es nunmehr, ein neues einzuholen. Dessen Einholung wird derzeit dadurch erschwert, dass der Beschwerdeführer insbesondere seinen Hausarzt nicht vom Berufsgeheimnis entbunden hat, was ein Entbindungsverfahren und mithin eine entsprechende Verfahrensverzögerung nach sich zog.