Das Stellen von zahlreichen Ergänzungsfragen steht dem Beschwerdeführer zwar zu, indes hat er dann auch die dadurch eingetretenen Verzögerungen hinzunehmen. Weiter erfolgte eine weitere Verfahrensverzögerung durch das vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer (zurecht) anhängig gemachte Beschwerdeverfahren BK 25 266 gegen das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. L.________ vom 23. April 2025 und war es der Staatsanwaltschaft nicht möglich, bis zum diesbezüglichen Entscheid gegen den Beschwerdeführer Anklage zu erheben. Da das fo- rensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med.