, hat er doch etwa nach Vorlage des ersten forensischpsychiatrischen Gutachtens von Dr. med. L.________ vom 23. April 2025, welches bereits am 23. Januar 2025 in Auftrag gegeben worden war, mit Schreiben vom 19. Mai 2025 die Beantwortung von 18 Ergänzungsfragen durch den Gutachter beantragt, welche zum Teil nicht zugelassen werden konnten. Das Stellen von zahlreichen Ergänzungsfragen steht dem Beschwerdeführer zwar zu, indes hat er dann auch die dadurch eingetretenen Verzögerungen hinzunehmen.