Es trifft entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft über längere Zeit untätig blieb. Wie die Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 27. November 2025 (S. 2) schlüssig dargetan hat, sind die eingetretenen Verfahrensverzögerungen vorderhand dem Beschwerdeführer zuzuschreiben, hat er doch etwa nach Vorlage des ersten forensischpsychiatrischen Gutachtens von Dr. med.