Anklageerhebung) als verhältnismässig, zumal bislang offenbar angesichts des vom Beschwerdeführer bewirkten Berufsgeheimnisentbindungsverfahrens sowie des Siegelungsverfahrens betreffend die Arztunterlagen noch kein erneuter Gutachtensauftrag erteilt werden konnte. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt (vgl. S. 3 ff. der Beschwerde), ist eine solche zurzeit nicht auszumachen. Es trifft entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft über längere Zeit untätig blieb.