13 lichkeit der Strafmilderung]) droht entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5) noch keine Überhaft. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate erscheint zudem angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. S. 6 des Haftverlängerungsantrags vom 31. Oktober 2025 [Erstellung eines foren- sisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer; Ausarbeitung der Anklageschrift; Ansetzung der Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO; je nach Anträgen Vornahme weiterer Beweisergänzungen; Anklageerhebung)