Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1, 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 11. Dezember 2024 festgenommen. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren [Versuch: