Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht eine qualifizierte Wiederholungsgefahr bejaht hat. Angesichts dessen und zumal sich die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 31. Oktober 2025 auch nicht auf die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und Kollusionsgefahr gestützt hat, erübrigen sich Ausführungen zu den diesbezüglichen Rügen auf S. 12 f. der Beschwerde.