Vielmehr ist Gegenteiliges zu befürchten, zumal sich der Unmut des Beschwerdeführers gegenüber dem Opfer zufolge seiner Inhaftierung weiter vergrössert haben könnte. Die zu befürchtenden Delikte müssen nicht auf die Allgemeinheit bezogen sein, sondern die Wiederholungsgefahr kann entgegen der Meinung in der Beschwerde (S. 11) auch personenspezifisch begründet werden.