Es versteht sich von selbst, dass sich der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft dem Opfer nicht annähern konnte. Dass angesichts der langen Haftdauer die Gefahr, dass er wieder ein Verbrechen begehen werde, schwächer denn je sei (vgl. S. 12 der Beschwerde), kann nicht ohne Weiteres angenommen werden. Vielmehr ist Gegenteiliges zu befürchten, zumal sich der Unmut des Beschwerdeführers gegenüber dem Opfer zufolge seiner Inhaftierung weiter vergrössert haben könnte.