Immerhin hat er bereits nach dem Ereignis vom 11. Juni 2024 beteuert, dass es zu keinen weiteren Vorfällen mit dem Opfer mehr kommen wird, was sich in der Folge nicht bewahrheitet hat. Wenn der Beschwerdeführer den Tatverdacht als fragil bezeichnet und es als paradox erachtet, aus einem gewissen Verdacht eines schweren Delikts eine fast sichere Erwartung weiterer solcher Delikte abzuleiten (vgl. S. 11 der Beschwerde), ist betreffend den dringenden Tatverdacht auf die Ausführungen in E. 3.3 ff. hiervor sowie bezüglich der «umgekehrten Proportionalität» zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit auf E. 4.3 hiervor zu verweisen.