Gleichermassen kann allein aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom 11. Dezember 2024 freiwillig gestellt hat (vgl. S. 12 der Beschwerde), nicht unweigerlich auf das Fehlen einer Wiederholungsgefahr geschlossen werden. Immerhin hat er bereits nach dem Ereignis vom 11. Juni 2024 beteuert, dass es zu keinen weiteren Vorfällen mit dem Opfer mehr kommen wird, was sich in der Folge nicht bewahrheitet hat.