Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde (S. 11) vorbringt, er sei Ersttäter und habe keine einschlägigen Vorstrafen, verkennt er, dass solche für eine qualifizierte Wiederholungsgefahr nicht notwendig sind. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr und nicht auf denjenigen der einfachen Wiederholungsgefahr. Gleichermassen kann allein aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom 11. Dezember 2024 freiwillig gestellt hat (vgl. S. 12 der Beschwerde), nicht unweigerlich auf das Fehlen einer Wiederholungsgefahr geschlossen werden.