Wie es sich genau damit verhält, wird die – nach dem (aus formellen Gründen) Aus-den-Akten-Weisen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. L.________ vom 25. April 2025 – erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers zeigen. Jedenfalls bis zum Vorliegen einer psychiatrischen Vorabstellungnahme des designierten Gutachters zur Rückfallgefahr rechtfertigt sich eine weitere Belassung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde (S. 11) vorbringt, er sei Ersttäter und habe keine einschlägigen Vorstrafen, verkennt er, dass solche für eine qualifizierte Wiederholungsgefahr nicht notwendig sind.