11 habe und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wisse, was passiert sei (vgl. S. 3 des Nachtrags der Kantonspolizei Bern vom 9. August 2024). Auf die Frage, wie er weitergemacht hätte, wenn die Auskunftsperson nicht vor Ort erschienen wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht wisse. Er sei psychisch angeschlagen und leide unter Depressionen (vgl. S. 4 des Nachtrags der Kantonspolizei Bern vom 9. August 2024). Mit diesen Ausführungen untermauerte er seine Unberechenbarkeit, zumal es ihm offenbar selbst nicht gelungen ist, sich unter Kontrolle zu halten.