Gemäss der Aktenlage lebt der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau getrennt und auch zu seinen Kindern hat er keinen regelmässigen Kontakt mehr. Für diesen Zustand macht er das Opfer verantwortlich, da dieses Unwahrheiten über ihn und seine Ehefrau erzählt haben soll (vgl. S. 7 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 30. Januar 2025; vgl. demgegenüber Z. 115 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme von I.________ vom 27. März 2025, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers die Situation anders beschreibt;