grosses Unglück gebracht zu haben (vgl. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2025) resp. von diesem und seiner Familie viel Schlimmes erfahren zu haben (u.a. sei das Opfer für den Verlust seiner Arbeitsstelle verantwortlich gewesen; vgl. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2025), sprechen deutlich für das Vorliegen einer akuten Sicherheitsgefährdung. Gemäss der Aktenlage lebt der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau getrennt und auch zu seinen Kindern hat er keinen regelmässigen Kontakt mehr.