Der Beschwerdeführer soll das Opfer jeweils am frühen Morgen in der Dunkelheit völlig überraschend an dessen Wohnsitz gezielt abgepasst und unvermittelt mit den von ihm mitgeführten gefährlichen Gegenständen angegriffen haben, was erschwerend zu berücksichtigen ist und auf ein grosses Gewaltpotenzial des Beschwerdeführers hindeutet. Die deutliche Aggravationstendenz, welche auf eine zunehmende Eskalation hinweist, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich weiterhin eine grosse Abneigung gegen das Opfer hegt und diesem vorwirft, ihm und seiner Familie