10 4.7 Im angefochtenen Entscheid hielt das Zwangsmassnahmengericht in E. 22 fest, die Erwägungen aus den bisherigen Haftentscheiden hätten nach wie vor Gültigkeit und es könne vollumfänglich darauf verwiesen werden. Die qualifizierte Wiederholungsgefahr sei nach wie vor zu bejahen. 4.8 Dieser Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts ist beizupflichten. Gemäss der vorliegenden Aktenlage soll der Beschwerdeführer das Opfer bereits zum dritten Mal tätlich angegriffen haben.