die dortigen Überlegungen sind daher immer noch […] aktuell und können uneingeschränkt Gültigkeit beanspruchen […]. Zur Einschätzung des psychischen Zustandes und der Wiederholungsgefahr des Beschuldigten ist erneut ein forensischpsychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, nach dessen Vorliegen die qualifizierte Wiederholungsgefahr aufs Neue zu beurteilen sein wird. Zum heutigen Zeitpunkt ist die qualifizierte Wiederholungsgefahr gestützt auf die vorliegenden Akten jedoch nach wie vor zu bejahen.