4.5 Im Entscheid KZM 25 259 vom 17. Februar 2025 hielt das Zwangsmassnahmengericht zusätzlich Folgendes fest (E. 17): Die der qualifizierten Wiederholungsgefahr zugrunde liegenden Verhältnisse haben sich zwischenzeitlich nicht zugunsten des Beschuldigten verändert, […]. Aus dem nun vorliegenden Anzeigerapport vom 24. Juni 2019 geht hervor, dass der Beschuldigte am 09. März 2019 Pfefferspray gegen D.________ gesprüht hat. Nach diesem ersten Vorfall ist es am 11. Juni 2024 und am 11. Dezember 2024 zu weiteren Angriffen gegen D._____