So soll der Beschuldigte beide Male am frühen Morgen mit einem gefährlichen Gegenstand vor dem Domizil des Geschädigten auf diesen gewartet und ihn angegriffen haben. Aufgrund dieser Vorgeschichte ist die qualifizierte Wiederholungsgefahr zu bejahen, auch wenn zurzeit und angesichts der Dringlichkeit keine psychiatrische Einschätzung – aktenkundig sind einzig die Angaben des Beschuldigten, wonach er Depressionen haben soll (vgl. Hafteröffnung, Z. 42) – vorliegt.