Es ist zu befürchten, dass der Beschuldigte wieder ein gleichartiges schweres Verbrechen ausüben könnte. Es besteht angesichts dessen, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten eine ungelöste Auseinandersetzung vorzuliegen scheint, insbesondere die Gefahr eines weiteren Tötungsversuchs zum Nachteil des Geschädigten. Für eine ungünstige Rückfallprognose spricht insbesondere die Tatsache, dass der Beschuldigte bereits am 11. Juni 2024 versucht haben soll, dem Geschädigten mit einem Gegenstand aus Metall eine schwere Verletzung beizufügen […].