8 liegenden Opfers – selbst wenn dieses zusammengerollt ist und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können). Auch dieser Vorwurf wiegt schwer, wobei es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung diesfalls unerheblich ist, ob das schwere Delikt tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität geführt hat (vgl. E. 4.1 hiervor). Das Erfordernis der qualifizierten Anlasstaten nach Art. 221 Abs. 1bis Bst.